Satzung MTV Bevern von 1898 e.V.
Stand: 25.11.2010
Vereinssatzung
Männer-Turn-Verein Bevern
von 1898 e. V.
(kurz: MTV Bevern)
– Stand: März 2011 –
§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1. |
Der Verein führt den Namen „Männer-Turn-Verein Bevern von 1898 e. V.“ (kurz: MTV Bevern). Er wurde im Jahre 1898 gegründet und ist in das Vereinsregister Nr. 402 Er hat seinen Sitz in Bevern. |
2. |
Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß. |
3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 |
Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
1. |
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Breitensportes. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
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2. |
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
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3. |
Der Verein ist ein Amateurverein. Er ist Mitglied im Landessportbund
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4. |
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
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5. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
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6. |
Die Jugendarbeit im Verein richtet sich nach der Jugendordnung. |
§ 3 |
Gemeinnützigkeit |
1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
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2. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie |
3. |
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke |
§ 4 |
Gliederung |
1. |
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine |
§ 5 |
Mitgliedschaft |
1. |
Der Verein besteht aus: – ordentlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern
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2. |
Ordentliche Mitglieder sind: – Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – Erwachsene als aktive und passive Mitglieder |
§ 6 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
1. |
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
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2. |
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht |
§ 7 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
1. |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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2. |
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter
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3. |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder – wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des |
4. |
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
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5. |
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch |
§ 8 |
Mitgliedsbeiträge |
1. |
Von den Mitgliedern werden Beiträge gemäß der Beitragsordnung erhoben
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2. |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 9 |
Rechte und Pflichten |
1. |
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
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2. |
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
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3. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den
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4. |
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. |
§ 10 |
Organe |
Die Organe des Vereins sind
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§ 11 |
Mitgliederversammlung |
1. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im
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2. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn |
§ 12 |
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins |
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– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes – Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers – Entlastung und Wahl des Vorstands – Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers – Bestätigung der Abteilungsleiterinnen/der Abteilungsleiter – Wahl der Jugendwartin/dem Jugendwart und der Frauenbeauftragten/dem Vorstandsmitglied für Gleichstellung – Wahl der Mitglieder des Ältestenrates – Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit – Genehmigung des Haushaltsplans – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins – Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen – Ernennung von Ehrenmitgliedern – Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Auflösungen – Beschlussfassung über Anträge |
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§ 13 |
Einberufung von Mitgliederversammlungen |
1. |
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand
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2. |
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von
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3. |
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
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4. |
Anträge auf künftige Satzungsänderungen müssen unter Benennung |
§ 14 |
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen |
1. |
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
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2. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bei Wahlen ist „geheime Wahl“ vorzunehmen, wenn ein Mitglied
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3. |
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen,
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4. |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll – Ort und Zeit der Versammlung – die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter – die Protokollführerin/der Protokollführer – die Zahl der erschienenen Mitglieder – die Tagesordnung – die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung |
5. |
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. |
§ 15 |
Stimmrecht und Wählbarkeit |
1. |
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 15. Lebensjahrvollendet
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2. |
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr |
§ 16 |
Geschäftsführender Vorstand |
1. |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: – der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden – der 1. stellvertretenden Vorsitzenden/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden – der 2. stellvertretenden Vorsitzenden/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden – der Kassenwartin/dem Kassenwart – der Schriftführerin/dem Schriftführer
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2. |
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
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3. |
Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende,
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4. |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: – die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende – die 1. stellvertretende Vorsitzende/der 1. stellvertretende Vorsitzende Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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5. |
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
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6. |
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen
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7. |
Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
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8. |
Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen |
§ 17 |
Erweiterter Vorstand |
1. |
Der erweiterte Vorstand besteht aus: – dem geschäftsführenden Vorstand und – den Abteilungsleiterinnen/Abteilungleitern, – der Jugendwartin/dem Jugendwart und – der Frauenbeauftragten/dem Vorstandsmitglied für Gleichstellung
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2. |
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Die Sitzungen sind mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen.
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3. |
Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn der geschäftführende
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4. |
Der erweiterte Vorstand hat alle Aufgaben, die außerhalb des
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5. |
Der erweiterte Vorstand hat den geschäftsführenden Vorstand zu beraten |
§ 18 |
Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstands |
1. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
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2. |
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. |
§ 19 |
Ältestenrat |
1. |
Der Ältestenrat besteht aus vier Mitgliedern und dem 1. Vorsitzenden und wird Wiederwahl ist zulässig.
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2. |
Der Ältestenrat ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
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Dem Ältestenrat obliegt die Regelung von besonderen persönlichen Die Aufgaben des Ältestenrates bestehen in: – der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern / Vorstand / Abtei- lungsleitungen – Entscheidung über den Einspruch bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen – Anhörung bei beabsichtigtem Ausschluss von Mitgliedern |
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§ 20 |
Aufgaben der Abteilungen |
1. |
Der Verein ist nach Abteilungen gegliedert. Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt, in der die Abteilungen ihre Abteilungsleitungen Die Tagesordnung setzt die Abteilungsleitung fest. Die Termine der Abteilungsversammlungen sind mit dem geschäftsführenden Die Abteilungsversammlungen finden mindestens 14 Tage vor der |
2. |
Die Abteilungsleitung besteht aus der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter
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3. |
Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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4. |
Die Abteilungsleitungen sind an die Weisungen des geschäftsführenden
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5. |
Bei Nichtzustandekommen einer Abteilungsleitung entscheidet der |
§ 21 |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
1. |
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
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2. |
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung
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3. |
Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. |
§ 22 |
Kassenprüfung |
1. |
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen Für einen Kassenprüfer ist die einmalige Wiederwahl zulässig.
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2. |
Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins |
§ 23 |
Ordnungen |
Zur Durchführung der Satzung kann der geschäftsführende Vorstand eine
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§ 24 |
Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung |
1. |
Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein
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2. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten |
§ 25 |
Vereinsregister |
1. |
Der Verein ist gemäß Jahreshauptversammlungsbeschluss vom 11.06.1960
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2. |
Die in der Jahreshauptversammlung am 30.03.1979 beschlossene Änderung
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3. |
Die Neufassung der Satzung gemäß Jahreshauptversammlungsbeschluss |
§ 26 |
Inkrafttreten |
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des |
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Bevern, den 10.03.2012 |
(Hans-Georg Riedel |
Karsten Streicher |
Carsten Reinecke |